84 Abs. 3 Satz 2 BauG qualifiziert werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gauben sich allenfalls nicht als störend auswirken, verlangen doch Art. 84 BauG und Art. 112 Abs. 1 BauG klar eine Anpassung und Einordnung an die bestehenden Bauten, womit stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde Materialien untersagt werden können, ohne dass die stilfremden Bauteile sich störend auswirken müssen (Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 3.3; AR GVP 20/2008 Nr. 2278; AR GVP 9/1997, Nr. 2160). Im Weiteren erweist sich das Argument der Wohnhygiene im obersten Geschoss im Hinblick auf das Anpassungsgebot als unbehelflich, da Art.