Seite 8 Beschwerdeführer eingereichten Orthofotos (act. 2.2-2-4), womit ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit in Bezug auf die Dachgestaltung zu verneinen ist. Die strittigen unsymmetrischen Dachbefensterungen auf der Nord- und Südwestseite des nördlichen Gebäudes Assek. Nr. 0002 erfüllen damit das Erfordernis der an die bauliche Umgebung angepassten Dachgestaltung nicht und können somit nicht als gleichwertige Lösung im Sinne von Art. 84 Abs. 3 Satz 2 BauG qualifiziert werden.