Der Augenschein hat im Weiteren im Wesentlichen bestätigt, dass die Nahumgebung des Bauvorhabens und auch die restliche Ortsbildschutzzone nationaler Bedeutung durch Dachgestaltungen, welche die von der Vorinstanz erwähnte gleichmässige und symmetrische Fensteranordnungen aufweisen, geprägt sind. Diese Symmetrie ist für das Erscheinungsbild der Ortsbildschutzzone gesamthaft von Bedeutung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass auf einzelnen Dächern lediglich eine Dachgaube platziert ist (vgl. z.B. H. Nr. 13, S. 29 und 31 des AS-Protokolls oder H. Nr. 14, S. 32 des AS-Protokolls).