Dabei stellte sich zum einen heraus, dass die strittigen Dachbefensterungen nicht bloss aus flugoptischer Sicht, sondern vom zentralen I. und nördlichen Ortseingang her durchaus auch aus der „Fussgängeroptik“ einsehbar sind (vgl. dazu S. 7-9; 10-12; 19-20 des AS-Protokolls). Der Augenschein hat im Weiteren im Wesentlichen bestätigt, dass die Nahumgebung des Bauvorhabens und auch die restliche Ortsbildschutzzone nationaler Bedeutung durch Dachgestaltungen, welche die von der Vorinstanz erwähnte gleichmässige und symmetrische Fensteranordnungen aufweisen, geprägt sind.