5.3 Am Augenschein vom 29. Oktober 2020 hat das Obergericht unter Beteiligung sämtlicher Parteien sowohl die äussere Gestaltung des Gebäudes Assek. Nr. 0002 und dessen unmittelbare bauliche Umgebung als auch weitere vom Beschwerdeführer ausgewählte Objekte in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung in E. besichtigt. Dabei stellte sich zum einen heraus, dass die strittigen Dachbefensterungen nicht bloss aus flugoptischer Sicht, sondern vom zentralen I. und nördlichen Ortseingang her durchaus auch aus der „Fussgängeroptik“ einsehbar sind (vgl. dazu S. 7-9; 10-12; 19-20 des AS-Protokolls).