5.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er bei der Erstellung der Gauben davon ausgegangen sei, dass eine Vergrösserung der Gauben auf das jetzt vorhandene Mass im Rahmen der örtlichen Verhältnisse liege. Dies könne anhand diverser realisierter Gauben nachvollzogen werden. Die Harmonie beziehe sich bei diversen Bauten in der Ortsbildschutzzone nur auf die Hauptansicht. Die Gauben seien zudem bei der vorderen Hauptansicht nicht sichtbar. Aufgrund der Rechtsgleichheit müsse eine Bewilligung möglich sein. Mit der ausgeführten Art sei die Anpassung im Sinne von Art. 84 BauG erreicht. Das Ortsbild wirke in keiner Weise gestört.