5.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Dachlandschaft in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung von überwiegend symmetrisch angeordneten Dachgauben und vereinzelten Dachflächenfenstern gekennzeichnet sei. Sofern jeweils zwei Dachgauben auf einer Dachseite erstellt seien, träten sie harmonisch in Erscheinung. Die Abstände zwischen den Dachgauben und den Dachrändern seien jeweils gleich. Die rechtmässig bestehende Dachgaube auf der nördlichen Seite des Daches sei in der Fassadenmitte positioniert.