Die Verpflichtung zu einer „guten Gesamtwirkung“ stellt eine sogenannte positive Ästhetikklausel bzw. ein Einordnungsgebot dar. Bei den Begriffen der „guten Gesamtwirkung“, „Anpassung“, „gleichwertige Lösung“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, womit deren Anwendung durch die Verwaltungsbehörden vom Obergericht grundsätzlich frei überprüft werden kann. Die Baubehörden verfügen bei der Anwendung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe jedoch über einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rn 416 ff.).