Seite 6 schöner, kulturgeschichtlich wertvoller Ortsbilder (Art. 84 Abs. 1 BauG). Die Proportionen und der ursprüngliche Charakter der wertvollen Bauten, Baugruppen und ihrer Umgebung sowie der Freiräume sollen gewahrt bleiben (Abs. 2). Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich an die bestehenden Bauten in Bezug auf die Gebäudeform und -stellung, die Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung, die Firsthöhe, die Fassadengliederung sowie die Farbgebung und die Art der Materialen anzupassen.