Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, trägt die Vorschrift von Art. 84 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) dem mit dem ISOS verbundenen Erhaltungsziel umfassend Rechnung. Art. 84 BauG konkretisiert auf kantonaler Ebene die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und setzt die Vorgaben im Sinne des ISOS um. Demzufolge dienen die Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung dem Schutz besonders