Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht für die Kantone und Gemeinden auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben eine Pflicht zur Berücksichtigung der Bundesinventare. Die Pflicht zur Beachtung besteht zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden Planung, zum anderen dort, wo nach kantonalem Recht im Einzelfall Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (BGE 135 II 209 E. 2.1). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, trägt die Vorschrift von Art.