I. Am 29. Oktober 2020 fand der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein statt. Nach der Durchführung eines Protokollberichtigungsverfahrens wurde das Augenscheinprotokoll mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (act. 28) teilweise ergänzt bzw. abgeändert. Hinsichtlich der Ergebnisse des Augenscheins kann auf das berichtigte Augenscheinprotokoll (act. 28.1) verwiesen werden. Mit Schreiben vom 10. März 2021 (act. 32) liess sich der Beschwerdeführer, neu vertreten durch RA AA., zum Ergebnis des Beweisverfahrens vernehmen. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen