C. Nachdem anlässlich der Bauabnahme vom 8. November 2016 festgestellt worden war, dass das Bauvorhaben teilweise nicht den bewilligten Plänen entsprach, wurde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet (act. 10.8/4). Mit Entscheid vom 5. Mai 2017 (act. 10.8/2) verweigerte die ARE die nachträgliche raumplanerische Bewilligung für die Balkonvergrösserung, die Glasgeländer am Balkon, die Balkonverglasung, die Dachgaube auf dem Süddach sowie die Dachgaube und das Dachflächenfenster auf dem Norddach.