Subeventualiter sei die Sache an die Abteilung Raumentwicklung zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Entsprechend den Entscheiden zu den vorstehenden Rechtsbegehren seien auch Ziff. C.1 bzw. Ziff. B.10 der Baubewilligung der Vorinstanz 2 anzupassen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt