a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid vom 14. November 2018 sei aufzuheben. 2. Der Bauentscheid der Vorinstanz 1 vom 5. Mai 2017 sei aufzuheben, mit Ausnahme von dessen Ziff. C.1 (Bewilligung Dachflächenfenster Ostdach) und Ziff. C.3 (Verzicht auf Rückbau Balkonvergrösserung). 3. Die raumplanerische Bewilligung sei für die gesamte Projektänderung zu erteilen. Eventualiter sei bei sämtlichen nicht bewilligungsfähigen Punkten auf eine Wiederherstellung zu verzichten. Subeventualiter sei die Sache an die Abteilung Raumentwicklung zur Neubeurteilung zurückzuweisen.