Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher derzeit das öffentliche Interesse an der Überbauung der Baugrundstücke der Beschwerdeführerin als geringfügig einzustufen. Hingegen geht das öffentliche Interesse an der Reduktion überdimensionierter Bauzonen (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700) und an der Sicherung des Planungsziels der Gemeinde gemäss Planungszone den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Verlängerung der Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse, welche aufgrund des zonenwidrigen Einlenkers derzeit gar nicht realisierbar ist, zweifellos vor.