Seite 12 Im Weiteren muss auch berücksichtigt werden, dass sich mit dem Inkrafttreten des kantonalen Richtplans, nach welchem die Bauzonenreserven in der Gemeinde B___ um 4.4 ha zu reduzieren sind (vgl. Einspracheentscheid der Vorvorinstanz vom 29. August 2018, act. 16.8/3) und dem Erlass der Planungszone die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher derzeit das öffentliche Interesse an der Überbauung der Baugrundstücke der Beschwerdeführerin als geringfügig einzustufen.