9.I.4/20) nicht einmal verbindlich im Dispositiv verfügt wurde. Erschwerend kommt dazu, dass eine solche Nebenbestimmung gar nicht zulässig wäre, da es sich bei der fehlenden Zonenkonformität eines Teils der Erschliessungsstrasse keineswegs nur um einen geringfügigen Verstoss gegen das materielle Bauordnungsrecht handelt (vgl. Art. 116 Abs. 2 lit. a BauG).