4.5 Sodann schliesst sich das Obergericht der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass die erteilte Baubewilligung auf einem unrichtigen Entscheid beruht. Es ist zutreffend, dass die projektierte Erschliessung über die Landwirtschaftszone der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens entgegenstand, zumal die vorausgesetzte Umzonung im Entscheid des damaligen Planungsamts vom 14. September 2015 (act. 9.I.4/20) nicht einmal verbindlich im Dispositiv verfügt wurde.