9.I.4/19) wurde mit der Beschwerdeführerin vielmehr vereinbart, dass der Teilzonenplan sofort an die Hand genommen und durch die Beschwerdeführerin erstellt werde, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Baubewilligung der BBK vom 29. September 2015 (act. 9.I.4/21) unmissverständlich auf die 2-jährige Verwirkungsfrist hingewiesen wurde. Auch wenn für den Erlass von Nutzungsplänen nach Art.