Im Schreiben des damaligen Planungsamts vom 19. Juli 2015 (act. 9.I.1/2) wurde der Vorvorinstanz lediglich ein Vorschlag unterbreitet, weshalb dieses ebenfalls nicht als Vertrauensgrundlage qualifiziert werden kann, zumal die Beschwerdeführerin gar nicht Adressatin dieses Schreibens war. Gemäss dem Protokoll der Sitzung der Vorvorinstanz vom 18. August 2015 (act. 9.I.4/19) wurde mit der Beschwerdeführerin vielmehr vereinbart, dass der Teilzonenplan sofort an die Hand genommen und durch die Beschwerdeführerin erstellt werde, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.