4.4 Aus der Vereinbarung vom 17. August 2015 (act. 9.I.1/1) ergeben sich im Weiteren keine Zusicherungen der Vorvorinstanz, innert der 2-jährigen Frist einen Teilzonenplan zu erlassen oder die Frist der Baubewilligung bis zur Rechtskraft des Teilzonenplans zu verlängern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass gesetzliche Fristen auch nicht durch öffentlich-rechtliche Verträge erstreckt werden könnten. Im Schreiben des damaligen Planungsamts vom 19. Juli 2015 (act.