Seite 11 Beschwerdeführerin ausgezont und andere Flächen für eine optimale bauliche Ausnützung eingezont wurden. Dies bildet im Lichte der in Ziff. 4 genannten Rechtsprechung und Lehre ebenfalls keinen Ausnahmetatbestand. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin dieses durch die Umzonung geschaffene Bauhindernis selbst zuzuschreiben. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert und belegt, dass und inwiefern ein Wechsel in der kommunalen Exekutive und allfällige Zonenplanänderungen während der 2-jährigen Frist den Baubeginn verzögert hätten.