Zudem ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert, inwiefern die fehlende Abparzellierung ein baurechtliches Hindernis für den Beginn der Bauarbeiten bildete. Was die 59 m2 grosse Landwirtschaftsfläche anbelangt, so ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin diese Problematik zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bekannt war. Aus dem Planungsbericht zum Teilzonenplan C___ vom 9. September 2014 (act. 16.13) geht hervor, dass u.a. exakt diese Fläche auf der Parzelle Nr. 004 auf Veranlassung der