Soweit die Beschwerdeführerin die Verzögerung des Baubeginns mit wirtschaftlichen Motiven begründet, so stellen - diese wie oben angetönt - keine anerkannten Ausnahmegründe dar. Aus den beigezogenen Akten zur Abparzellierung (act. 18) lässt sich nicht ableiten, dass die Bodenrechtskommission für die Verzögerung des Verfahrens verantwortlich war. Zudem ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert, inwiefern die fehlende Abparzellierung ein baurechtliches Hindernis für den Beginn der Bauarbeiten bildete.