Nicht stichhaltig sei das Argument der Vorinstanz, die Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse hätte nicht erteilt werden dürfen, weil 59 m2 Landwirtschaftsland für den Bau der Strasse hätten in Anspruch genommen werden müssen. Das Planungsamt habe die Abweichung von der Zonengrenze gemäss Schreiben vom 16. Juli 2015 (act. 9.I.1/2) nur unter der Bedingung toleriert, dass sich die Gemeinde bereit erkläre, innerhalb von 6 Monaten ab Fertigstellung der Erschliessungsstrasse einen angepassten Teilzonenplan zu erarbeiten, welcher alle Bestandteile der Erschliessungsstrasse in die Wohn- und Gewerbezone einzone.