Seite 10 eine Verweigerung der Verlängerung der Baubewilligung unverhältnismässig. Dazu komme dass die Beschwerdeführerin die Erschliessungsstrasse rasch erstellen möchte, sobald das Problem mit den für den Bau der Erschliessungsstrasse fehlenden 59 m2 gelöst sei. Die Zuständigkeit für die örtliche Raumplanung liege zudem bei den Gemeinden. Dieser Verantwortung habe sich die Gemeinde B___ im vorliegenden Fall entziehen wollen. Nun wolle sie die Beschwerdeführerin dafür bestrafen, dass sie von den komplexen Fragen schlicht überfordert gewesen sei.