Zudem führe ein neues Baubewilligungsverfahren, welches dann nötig würde, zu einem unsinnigen administrativen Leerlauf, weil die Erschliessung in genau gleicher Weiser erfolgen müsse. Im vorliegenden Fall würden die Interessen der Beschwerdeführerin, dass die im Vertrauen auf die von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligungen sehr hohen Investitionen nicht nutzlos würden, über das Interesse der BBK, die Beschwerdeführerin für ihr Vorgehen bei der Einzonung der 59 m2 Landwirtschaftsland zu sanktionieren, hinausgehen. Ebenso wäre