Es liege im öffentlichen Interesse, dass das Grundstück Nr. 001 rasch erschlossen und überbaut werde. Dazu habe die Vorvorinstanz die Beschwerdeführerin in der Vereinbarung zur Sicherung der Überbauung vom 17. August 2015 verpflichtet. Dies werde durch die Verweigerung der Verlängerung der Baubewilligung in Verbindung mit der Planungszone praktisch verunmöglicht. Werde das Land in der Bauzone belassen, bewirke die Verweigerung der Verlängerung zudem, dass das Projekt derart erschwert und verteuert werde, dass die Realisierung in Frage gestellt sei.