Die Beschwerdeführerin habe sich bereits im Jahr 2015 um eine Umzonung der 59 m2 Land in der Landwirtschaftszone bemüht, welche für den Bau der Erschliessungsstrasse benötigt würden. Der Weg für die Überbauung der Baugrundstücke sei damit mit zahlreichen raumplanerischen, baurechtlichen und finanziellen Hindernissen gepflastert, welche der Beschwerdeführerin die Erschliessung und Überbauung der Baugrundstücke stark erschwerten. Das Bauland sei derart ungünstig parzelliert, dass aufwändige und kostspielige Anpassungen hätten vorgenommen werden müssen, um das Land baulandsparend und rationell überbauen zu können.