Seite 9 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es wegen der Abparzellierung des Landwirtschaftslands vom Bauland zu Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der Bodenrechtskommission gekommen sei. Die Bereinigung der Differenzen habe zu Verzögerungen bei der Umsetzung des Projekts geführt. Ebenso habe der Umstand, dass 59 m2, welche für die Erstellung der Erschliessungsstrasse benötigt würden, in der Landwirtschaftszone lägen und dieses Problem vor dem Bau der Erschliessungsstrasse gelöst werden müsse, zu Verzögerungen geführt.