4.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der Verlängerung vor allem damit, dass das Bauvorhaben im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung aufgrund der Erschliessung über die Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig gewesen sei. Die erteilte Bewilligung im Hinblick auf eine bevorstehende Zonenplananpassung weise einen groben und zudem leicht erkennbaren rechtlichen Mangel auf. Damit stehe fest, dass die Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden sei. Die Verlängerung der Baubewilligung, welche auf einem unrichtigen Entscheid beruhe, sei nicht möglich.