VB.2005.00334 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. November 2005 E. 4.2). Die Ausnahmebewilligung darf nicht eingesetzt werden, um generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen, weil auf diesem Wege das Gesetz selber abgeändert würde (BGE 117 Ia 141 E.4). Rein wirtschaftliche Gründe oder eine optimale Ausnützung des Grundstücks stellen für sich allein keine Ausnahmegründe dar (BGE 107 Ia 214 E. 5). Mit der Ausnahmebewilligung dürfen sodann keine öffentlichen Interessen verletzt werde.