107 Abs. 2 BauG zur Folge, dass die Bewilligung bereits seit dem 1. September 2016 erloschen war, womit eine Verlängerung schon aus diesem Grund ausgeschlossen wäre. Demzufolge kann die Beschwerdeführerin aus der Erstellung und den Kosten des Schmutzwasserkanals in diesem Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4. Gemäss Art. 107 Abs. 3 BauG kann eine Baubewilligung aus wichtigen Gründen höchstens um ein Jahr verlängert werden. Das Baugesetz vermittelt den Gesuchstellern mit dieser „Kann-Vorschrift“ auch bei einem begründeten Gesuch keinen Rechtsanspruch auf