Eine Fortsetzung der Bauarbeiten wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und die Erstellung des Schmutzwasseranschlusses als Baubeginn qualifizieren würde, wären die Bauarbeiten damit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 30. September 2017 deutlich mehr als ein Jahr eingestellt gewesen. Dies hätte gemäss Art. 107 Abs. 2 BauG zur Folge, dass die Bewilligung bereits seit dem 1. September 2016 erloschen war, womit eine Verlängerung schon aus diesem Grund ausgeschlossen wäre.