Im Weiteren ist hervorzuheben, dass der Schmutzwasserkanal offenbar bereits vom 18. Juni 2015 bis zum 31. August 2015 erstellt wurde (vgl. Teil- Entscheid der BBK vom 15. Juni 2015, act. 3.13/13 und Rechnung der D___ AG, act. 3.13/20). Eine Fortsetzung der Bauarbeiten wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich.