3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfolgten die Bauarbeiten für den Schmutzwasseranschluss offenkundig durch das Tiefbauamt wegen der Sanierung der Kantonsstrasse und nicht auf Veranlassung der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, dass auf den Bauparzellen Nrn. 002, 003 und 004 Bauarbeiten ausgeführt wurden, welche mit dem projektierten Bauvorhaben im Zusammenhang stehen. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass der Schmutzwasserkanal offenbar bereits vom 18. Juni 2015 bis zum 31. August 2015 erstellt wurde (vgl. Teil- Entscheid der BBK vom 15. Juni 2015, act.