Seite 7 Beschwerdeführerin. Das Obergericht habe der Gemeinde B___ für Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 001 für den Betrag von Fr. 16‘000.-- die definitive Rechtsöffnung bestätigt. Dieser Betrag sei ein erheblicher Prozentsatz der Kosten für die Erschliessung des Grundstücks Nr. 001. Dass der Schmutzwasseranschluss für die Parzelle Nr. 001 zulasten der Beschwerdeführerin erstellt worden sei, zeige, dass diese ernsthaft mit den Bauarbeiten begonnen habe.