3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie mit der Erstellung der Erschliessungsstrasse begonnen habe, seien doch sämtliche Planungsarbeiten bereits erfolgt. Ebenso sei der Schmutzwasseranschluss für die Parzelle Nr. 001 vom Kanton erstellt und bis ausserhalb der Strasse geführt worden. Der Kanton habe dies zwar im Rahmen seiner Bautätigkeiten gemacht, aber unter voller Kostenfolge zulasten der