3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass während der zweijährigen Geltungsdauer keine baubeginnenden Arbeiten ausgeführt worden seien und mit dem Baubeginn ausdrücklich zugewartet worden sei, weil vorgängig noch hätten Bereinigungen erfolgen müssen. Auch am Rekursaugenschein hätten sich keine Hinweise auf angefangene Bauarbeiten ergeben.