Deren Rechtsvertreter qualifizierte das Nichteintreten beim Rekursaugenschein vom 4. April 2018 vielmehr selbst als Schreibfehler und Versehen (act. 9.I.6/S.3), womit die Beschwerdeführerin ohne weiteres hat erfassen können, welche Überlegungen die Vorvorinstanz im Rekursentscheid vom 5. Dezember 2017 geleitet haben. Andernfalls wäre es an der anwaltlich vertretenen