Faktisch handelt es sich daher beim Nichteintreten der Vorvorinstanz um eine Abweisung des Rekurses. Davon scheint im vorinstanzlichen Verfahren auch die Beschwerdeführerin ausgegangen zu sein, hat diese doch das „Nichteintreten“ der Vorvorinstanz in der Rekursschrift vom 28. Dezember 2017 (act. 9.I.1) nicht gerügt bzw. ebenfalls „mit Stillschweigen übergangen“. Deren Rechtsvertreter qualifizierte das Nichteintreten beim Rekursaugenschein vom 4. April 2018 vielmehr selbst als Schreibfehler und Versehen (act.