Es ist mit der Beschwerdeführerin auch darin übereinzugehen, dass die Vorvorinstanz als zuständige Rekursinstanz auf den Rekurs vom 16. November 2017 hätte eintreten müssen. Der Vorinstanz ist jedoch darin zuzustimmen, dass aus der Begründung des Rekursentscheids vom 5. Dezember 2017 hervorgeht, dass sich die Vorvorinstanz den Erwägungen der BBK angeschlossen hat und sich die Vorvorinstanz damit ebenfalls gegen eine Verlängerung der Baubewilligung aussprach. Faktisch handelt es sich daher beim Nichteintreten der Vorvorinstanz um eine Abweisung des Rekurses.