2.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass sich die Vorvorinstanz den Erwägungen der BBK vollumfänglich angeschlossen habe. Dies sei so zu verstehen, dass die Vorvorinstanz den Rekurs materiell geprüft habe und den Entscheid der BBK habe schützen wollen. Die Anträge und die Begründung im Rekursverfahren vor der Vorinstanz hätten darauf hingedeutet, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass die Vorvorinstanz den Rekurs abgewiesen habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich am Rekursaugenschein auch dahingehend geäussert, dass es sich beim Nichteintreten um einen „Schreibfehler oder ein Versehen“ handle.