2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass die Vorvorinstanz die zuständige Rekursinstanz gewesen sei. Damit hätte sie auf den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 16. November 2017 (act. 9.I.4.6/29) eintreten und ihn materiell behandeln müssen. Den zu Unrecht ergangenen Nichteintretensentscheid habe die Vorinstanz mit Stillschweigen übergangen, offenbar weil sie sonst den Rekurs hätte schützen müssen. Allein schon aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen.