Als Eigentümerin der Parzellen Nrn. 002, 003 und 004, über welche die geplante Erschliessungsstrasse führen soll, ist sie durch die Verweigerung der Verlängerung der Baubewilligung in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.