3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh., verwaltungsrechtliche Abteilung, an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell A.Rh. II. Anträge zum Verfahren 1. Es sei ein Beschwerdeaugenschein an Ort und Stelle durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell A.Rh. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt