Aufgrund der voraussichtlich anfangs September 2019 zu erwartenden Niederkunft und um einem allfälligen asylrechtlichen Verfahren Rechnung zu tragen, erscheint im vorliegenden Fall eine grosszügige Ausreisefrist bis zum 30. März 2020 als gerechtfertigt. Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus der Schweiz zu entfernen.