6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Ob die am XX.XX.2019 geschlossene Ehe mit ihrem asylberechtigten Lebenspartner und mutmasslichen Vater des gemeinsamen Sohnes einen allfälligen Aufenthaltsanspruch auslöst, wäre - wie oben angetönt - erstinstanzlich vom Bundesamt für Migration zu prüfen (vgl. E. 1).