Dass sie aufgrund der Trennung vom Vater ihres Kindes in ihrer Heimat stigmatisiert und ausgestossen würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu substanziieren. Dies gilt auch in Bezug auf die politische Lage in der Türkei sowie um blosse Vermutungen in Bezug auf die Repression, die gegen Kurden nach deren Rückkehr in die Türkei ausgeübt werden könnte. Solch allgemeine und unsubstanziierte Be-hauptungen sind nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer persönlich aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4).